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Bundesnetzagentur greift durch: Lizenzentzug auf Lebenszeit - VG Köln:

Bundesnetzagentur greift durch: Lizenzentzug auf Lebenszeit - VG Köln:

#1 von Detlef Wipperfürth , 20.03.2010 05:36

Kein Anspruch auf Rufzeichen nach bestandener Prüfung Wie erst jetzt bekannt wurde, gab es in den Jahren 2005 bis 2009 einen spektakulären Rechtsstreit zwischen einem bayerischen Funkamateur und der Bundesnetzagentur, der letztlich mit dem Rufzeichenentzug auf Lebenszeit endete. Was war geschehen?
In den Jahren 1999, 2000 und 2004 ergingen gegen den betroffenen Funkamateur zeitlich befristete Betriebsverbote wegen verschiedener Störungen des Amateurfunkverkehrs, die alle bestandskräftig wurden. Im September 2005 stellte die Bundesnetzagentur fest, dass er etwa eine halbe Stunde lang den Amateurfunkverkehr zweier serbo - kroatisch sprechender OM über das österreichische Relais Schafberg, OE2XBB, auf 439,200 MHz mit der Aussendung von DTMF - Tönen gezielt störte. OE2XBB steht in der Nähe von Wolfgangund Mondsee in einer Höhe von 1782 Metern über NN. Am selben Tag beobachtete man ihn angeblich dabei, wie er eine halbe Stunde lang in einem aso sein Rufzeichen nicht nannte. Die Außenstelle München der Bundesnetzagentur widerrief daraufhin im Dezember 2005 die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unbefristet gemäß Paragraf 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes.
Hiergegen wurde schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Die damals zuständige 11. Kammer wies die Klage Ende 2007 ab. Die Begründung:
Drei bereits geahndete Verletzungen von Bestimmungen von AFuG und AFuV zusammen mit dem nun manifestierten vierten Verstoß seien ausreichend für den
Lizenzentzug. Die Bundesnetzagentur habe ihr Ermessen dabei korrekt ausgeübt. Noch während dieses Verfahren lief, beantragte der Kläger bei der Netzagentur die Zuteilung eines neuen Amateurfunkrufzeichens. Er habe ein Recht darauf, weil er nach wie vor eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt habe und Paragraf 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes dies zur einzigen und unabdingbaren Voraussetzung mache. Die Netzagentur verweigerte die Neuzuteilung eines Rufzeichens jedoch - und wieder ging es vor das Verwaltungsgericht Köln. Die nun zuständige 21. Kammer wies auch diese Klage zurück. Die Begründung ist spektakulär: Trotz bestandener Prüfung stehe einer Neuzuteilung der Umstand entgegen, dass eine störungsfreie
Frequenznutzung durch den Kläger in Zukunft nicht sichergestellt sei. Paragraf 55 des TKG verlange aber genau dies. Es läge allein im Ermessen der
Bundesnetzagentur zu beurteilen, ob sich der Kläger in Zukunft rechtstreu verhalten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen werde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster scheiterte schließlich im Dezember 2009. Man ließ dort im 13. Senat dahin stehen, ob das TKG hier tatsächlich Anwendung finden muss und meinte lapidar, vier Verstöße reichten auch so für den Entzug. Und eine sofortige Neuzuteilung eines Rufzeichens, die der Wortlaut des Amateurfunkgesetzes durchaus zulässt, scheitere am so genannten "dolo- petit- Grundsatz" der
Rechtswissenschaften. Es handele sich somit um einen nicht geschriebenen Vorbehalt für die Neuzuteilung eines Rufzeichens. "Dolo petit" ist eine römische bzw.lateinische Rechtsregel und bedeutet übersetzt "arglistig fordert, wer fordert, was er sofort zurückgeben müsste". Damit war der Rechtsweg am Ende - und die Amateurfunkzulassung auf Lebenszeit weg. Der Redaktion ist nicht bekannt, ob der Funkamateur sich anwaltlich hat vertreten lassen. Sie finden alle drei Urteile bzw. Beschlüsse anonymisiert und im Wortlaut auf der Website der AGZ e.V. im Bereich "Rechtliches -

Urteile und Nachrichten". (HamRadio2Day)


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Detlef Wipperfürth
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Amateurfunk: Ab sofort 750 Watt im Bereich 7100-7200 kHz zulässig

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