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Flugfunk 8,33: Endlich der Durchbruch

#1 von Detlef Wipperfürth , 07.09.2017 17:01

Flugfunk 8,33: Endlich der Durchbruch

Für Flugfunkgeräte, die keine Flugsicherungsdienste leisten, also beispielsweise Funkgeräte für Info-Plätze, sowie Handfunkgeräte für Start, Rückholer, Verfolger und offene Luftsportgeräte, sind jetzt auch Geräte zugelassen, die nicht den komplexen Bestimmungen der Musterzulassung des Bundesamts für Flugsicherung (BAF) unterliegen.

Mehr als zwei Jahre lang haben der Bundesausschuss Technik und der Luftsportverband Bayern engagiert für diese Regelung mit dem BAF und der Bundesnetzagentur (BNetzA) gearbeitet. Die Bodenfunkgeräte müssen eine Lufttüchtigkeitszulassung von der EASA haben. Die zweite positive Information ist, dass auch Handfunkgeräte eine Frequenzzuteilung bekommen können, die die Forderung der Norm ETSI EN 300676 erfüllen. Das Amtsblatt Nr. 17-17 der Bundesnetzagentur (NetzA) veröffentlichte am 6. September die guten Nachrichten.

Neue Regelungen für Frequenzzuteilungen im Flugfunk

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 17-17 der BNetzA vom 06.09.2017 treten neue Regelungen betreffend Frequenzzuteilungen für Funkstellen im VHF-Flugfunkfrequenzband (117.975 MHz - 137 MHz) in Kraft. Diese Regelungen sind das Ergebnis einer zwei-jährigen engen Zusammenarbeit des Bundesausschuss Technik des DAeC und des Luftsportverbandes Bayern (LVB) mit dem Bundesamt für Flugsicherung ( BAF ) und der Bundesnetzagentur (BNetzA). Das Ergebnis entstammt einer Initiative des BA Technik und des LVB.

Ab sofort können auch Flugfunkgeräte und Handfunkgeräte unter bestimmten Voraussetzungen eine Frequenzzuteilung als Bodenstationen erhalten. Diese Regelungen sind ein gewaltiger Schritt, mit dem die Behörden dem Anliegen des DAeC für pragmatische, einfache Lösungen deutlich entgegengekommen sind.

Nachfolgend geben wir den wesentlichen Inhalt der Regelung mit einigen zusätzlichen Erläuterungen wieder:

Erstmalig wird für den Einsatz von Funkgeräten im Flugfunkband als Bodenfunkstelle unterschieden, ob diese für Flugsicherungsdienste im Sinne von §27c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eingesetzt werden oder nicht.

Flugsicherungsdienste sind Leistungen, die von Flugsicherungsorganisationen erbracht werden und die der Aufsicht des BAF unterliegen. Dazu gehören Flugverkehrsdienste, zu denen auch der Fluginformationsdienst (FIS) gehört ebenso, wie Flugberatungs- und –wetterdienste (DWD).

Für Funkstellen von Flugverkehrsdiensten ist auch in Zukunft eine Musterzulassung nach der Flugsicherungs-Musterzulassungsverordnung (FSMusterzulV) durch das BAF notwendig. Das betrifft auch solche Anlagen, die nur teilweise Flugsicherungsdienste erbringen. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist eine „Tower-Frequenz“ die nur werktäglich betrieben wird und aus der am Wochenende eine „INFO-Frequenz“ auf dem gleichen Flugfunkkanal wird[5].

Für Bodenfunkstellen, mit denen keine Flugsicherungsdienste erbracht werden[1], gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten des Einsatzes von Funkanlagen:

Geräte, die über eine Musterzulassung des BAF nach der FSMusterzulV verfügen (wie bisher);
ODER

Geräte, die der Norm ETSI EN 300676[2] in ihrer gültigen Fassung „zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens“ genügen. Diese Norm regelt, kurz gesagt, die Anforderungen für die Handhelds.[3]; Eine unverbindliche Liste von Geräten, die nach Herstellerangaben diese Normen bereits erfüllen, finden Sie im Anhang.
ODER

Geräte, über eine Lufttüchtigkeitszulassung verfügen, die von der European Aviation Safety Agency ( EASA ) ausgestellt oder durch diese anerkannt wurde[4].

Das sind die zugelassenen Flugfunkgeräte.
Dabei ist zu beachten: Sollen diese Geräte in Verbindung mit Tragegestellen oder Gerätekoffern verwendet werden muss sichergestellt sein, dass dadurch funktechnische Parameter nicht verändert werden (z.B. durch zusätzliche Antennenverstärker oder durch Eingriffe in die Bauweise des Gerätes)!

Wird die Nutzung von Anlagen wie unter 2. Und 3. Beschrieben beantragt, die nicht nach FSMusterzulV zugelassen sind, MUSS beim Antrag auf Frequenzzuteilung eine Erklärung abgegeben werden, dass mit der Anlage (ggfs. in Verbindung mit Koffer oder Tragestell) keine Flugsicherungsdienste im Sinne des §27c LuftVG erbracht werden[5].

Die BNetzA behält sich vor, vom Antragsteller einen Nachweis zu verlangen, dass die beantragte Anlage den Anforderungen der ETSI EN 300676 erfüllt oder eine entsprechende Zulassung durch die EASA hat[6].

Regelungen für Funkanlagen in Luftfahrzeugen:

Grundsätzlich wird für Luftfunkstellen eine Frequenzzuteilung nur dann erteilt, wenn die im 8,33- und 25 kHz-Raster betrieben werden können und eine Zulassung (oder Anerkennung) von der EASA besitzen. (Siehe Anmerkung [4]).

Jedoch können auch Handfunkgeräte eine Frequenzzuteilung erhalten, wenn diese entweder eine Zulassung (oder Anerkennung) von der EASA haben (derzeit gibt es keine), oder die Forderungen der ETSI EN 300676 in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Fassung erfüllen. Auch hier behält sich die BNetzA vor, von Antragsteller den Nachweis für die Erfüllung der ETSI-Norm zu verlangen[7][2].

Die BNetzA stellt weiterhin klar, dass die Pflicht zur Betriebsfähigkeit im 8,33 kHz-Kanalraster nicht für Geräte (vornehmlich Altgeräte) gilt, die zusätzlich zur Pflichtausrüstung (z.B. als Zweitgerät) im Luftfahrzeug eingebaut bleiben[8].

Weitere Hinweise der BNetzA:

Die einschlägigen luftrechtliche Vorschriften bleiben unberührt

Handfunkgeräte im Luftfahrzeug ersetzen keine ggf. erforderliche fest eingebaute Pflichtausrüstung

Für die Nutzung der Funkanlagen ist weiterhin eine gültige Frequenzzuteilung der BnetzA erforderlich

Diese nun gültigen Regelungen kommen ganz speziell den Vereinen des Luftsports entgegen und führen zu einer deutlichen Entlastung insbesondere bei der Umrüstung der Bodenfunkstellen auf 8,33 kHz. Auch wenn nur noch 4 Monate Zeit sind, werden damit die Voraussetzungen geschaffen, um jetzt auch die Umrüstung der Bodenfunkstellen zügig zu betreiben.

Generell gilt:

Ab dem 01.01.2018 muss jedes am Flugfunkverkehr teilnehmende Funkgerät in der Lage sein sowohl im 25 kHz- als auch im 8,33 kHz-Kanalraster betrieben werden können. Damit haben auch die jetzt noch im Betrieb befindlichen 25 kHz-Handhelds ausgedient.
Ausnahme: Monitoring der Notfrequenz, wie in Anmerkung [8] beschrieben!

Hinweise und Anmerkungen:

Dazu zählen alle Bodenfunkstellen, die nicht durch §27c LuftVG abgedeckt sind. Insbesondere gehören dazu „INFO“- (soweit die Anlage nicht zeitweise als „TOWER“ genutzt wird), „START“-, „RÜCKHOLER“- und „VERFOLGER“-Frequenzen

ETSI EN 300676 „Ground-based VHF hand-held, mobile and fixed radio transmitters, receivers and transceivers for the VHF aeronautical mobile service using amplitude modulation”. Die Bestätigung dieser Norm sollte auf der EG-Konformitätserklärung explizit aufgeführt sein, die der Lieferant mit dem Funkgerät mitliefern muss (z.B. abgedruckt in der Bedienungsanleitung).
Beachten Sie bitte, dass Handhelds mit max. 1,5W PEP eine deutlich geringere Sendeleistung gegenüber einer „normalen Funkstation“ mit 6 bzw. 16W Sendeleistung hat. Für die Belange einer „INFO“-Frequenz ist ein solches Gerät deshalb normalerweise bestenfalls als Notfunkstation geeignet.

Es besteht ergänzend noch eine weitere Forderung nach der Erfüllung der ETSI EN 301841 „VHF air-ground Digital Link (VDL) Mode2; Technical characteristics and methods of measurement for ground-based equipment“, in dem Falle, wenn das Gerät Data-Link fähig ist (Kommunikation zwischen Luftfahrzeug und Bodenstation). Die derzeit verfügbaren Handhelds haben diese Fähigkeit nicht.

Flugfunkgeräte werden von der EASA zugelassen, wenn diese einschlägige ETSO-Normen (European Technical Standard Order, eine Spezifikation für Luftfahrtgerät) erfüllen. Für Flugfunkgeräte8,33 kHz treffen insbesondere die ETSO 2C37e (Sender) und 2C38e (Empfänger) zu. Der Buchstabe „e“ bezeichnet die derzeit gültige Version. Zeichen der Zulassung durch die EASA ist die Vergabe einer Approval- bzw. Zulassungsnummer (z.B. EASA .21O.xxxxx)
Alle EASA -zugelassenen Geräte finden Sie hier: https://www.easa.europa.eu/download/etso/etsoa.pdf
Im Zuge der gegenseitigen Anerkennung von Luftfahrtstandards (Vereinbarungen der EASA gibt es derzeit mit den USA, Canada und Brasilien) ist es ebenfalls möglich, dass die EASA die Lufttüchtigkeitszulassung z.B. von TSO-zugelassenen Geräten (USA) oder CAN-TSOA (Canada) anerkennt.

Das betrifft alle Bodenfunkstationen, die über keine Zulassung des BAF nach der FSMusterzulV verfügen (Handhelds und Flugfunkstationen als Bodenfunkstation). Im überarbeiteten Antragsformular für die Frequenzzuteilung für Bodenfunkstationen fügt die BnetzA zusätzliche Felder [Nr. 34 bis 36] für die Erklärung hinzu.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sach...gfunk-node.html

ACHTUNG: Diese allgemeine Formulierung stellt der BNetzA frei zu welchem Zeitpunkt und von welchem Antragsteller sie sich entsprechende Nachweise erbringen lässt. Natürlich gehen wir davon aus, dass das in der Regel bei neu beantragten Gerätetypen vom Hersteller bzw. Verkäufer geschehen wird. Die Nachweise für bestehende Geräte sind liegen weitestgehend vor. Dennoch besteht beim Verlangen eines Nachweises Bringpflicht für den Antragsteller!
Wir empfehlen deshalb beim Kauf eines Neugerätes sich vom Händler die Einhaltung der geforderten Norm ETSI EN 300676 bestätigen zu lassen und bei Erhalt zu prüfen, ob die Einhaltung der Norm auch auf der Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt ist.

Damit ist auch der heute gültige Sonderfall nach §4(2) der Flugsicherungs-ausrüstungsverordnung (FSAV) abgedeckt, nach dem für bestimmte Luftsportgeräte, bei denen „der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgerätes aus technischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträumen bewegen, in denen keine Hörbereitschaft vorgeschrieben ist“. Das betrifft bestimmte UL, für die es eine Ausnahmeregelung bei den Beauftragten gibt ebenso, wie den Einsatz in Trikes, Motorschirmen, Hängegleitern, usw..
Bitte beachten Sie, dass eine Frequenzzuteilung für eine Luftfunkstation wie bisher nur dann erfolgen kann, wenn diese einem Kennzeichen zugeordnet werden kann. Halter von nicht-musterzulassungspflichtigen Luftsportgeräten können dafür eine Kennung (D-Nxxx) für ihr Luftfahrzeug bei den jeweiligen Beauftragten beantragen!
Ausnahmeliste (UL) der Beauftragten:
https://www.daec.de/luftsportgeraete-bue...assung/avionik/
Antrag Flugfunk bei der BnetzA: siehe Anmerkung [5].

Damit stellt die BNetzA klar, dass die „Altgeräte“, die oft als Kombinationsgeräte COM/NAV im Luftfahrzeug verbleiben sollen, um den NAV-(VOR-)Teil weiter nutzen zu können, offiziell nicht ausgebaut werden müssen.
Es bleibt aber dabei: Es muss bei sichergestellt sein, dass der COM-Teil der betroffenen Geräte – wenn überhaupt – ausschließlich auf den Frequenzen in Betrieb genommen werden, die nach der Umstellung auf 8,33 kHz ausdrücklich im 25 kHz-Raster verbleiben, wie z.B. die internationale Notfunkfrequenz 121,5 MHz.
Wir schlagen dazu vor, in der Nähe des Bedienteils dieses Gerätes und im Bordbuch (mit Angabe des Gerätes) mit einem deutlich sichtbaren Aufkleber darauf hinzuweisen. Z.B.:
„ COM AUSSER BETRIEB! – NUR IM NOTFALL AUF 121,5 MHz NUTZEN!“
Gleichlautend sollten Sie verfahren, wenn Ihr „altes Funkgerät“ – aus welchen Gründen auch immer – zusätzlich zur Pflichtausrüstung mit 8,33 kHz, in Ihrem Luftfahrzeug eingebaut bleiben soll.
Als Halter informieren Sie bitte Ihre Piloten entsprechend!

Anhang:
Handhelds, welche nach den Angaben der Hersteller derzeit die ETSI EN 300676-2 erfüllen:

Hersteller

Typ, Bezeichnung

ICOM

IC-A24E; IC-A6E; IC-A120E

REXON

RHP-530E

YAESU

FTA-550; FTA-750

Die Angaben sind unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Frequenzzuteilung durch die BNetzA. Entscheidend sind die Forderungen der BNetzA. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben..

Quelle: https://www.daec.de/news-details/item/fl...-der-durchbruch


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http://www.funkfrequenzen01.de/

 
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